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Wachgängerordnung der DLRG Schwetzingen Oftersheim Plankstadt

1.1 Voraussetzungen für den Wachdienst

Jeder Wachgänger muss im Besitz eines gültigen Wachausweises sein. Voraussetzung für diesen Wachausweis ist das Rettungsschwimmabzeichen Bronze, sofern die notwendige Qualifikation durch die jährliche Teilnahme an einer, speziell für diesen Personenkreis durchzuführende Wacheinführung nachgewiesen wurde, das Rettungsschwimmabzeichen Silber oder Gold. Nach jeweils 3 Jahren sollte eine Wiederholprüfung abgelegt werden.

1.2 Einweisung

Jeder Wachgänger muss eine Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten des Bades erhalten.

Ohne eine solche Einweisung ist der Wachdienst nur in Begleitung eines erfahrenen und ortskundigen Wachgängers in Abstimmung mit der Wachleitung zulässig. Die Einweisung hat durch die Wachleitung oder durch von ihr benannte Personen zu erfolgen. Die Teilnahme an einer Wacheinführung gemäß 1.1 gilt als Einweisung.

1.3 Wachausweis

Der Wachausweis wird nach Prüfung der für den Wachdienst erforderlichen Voraussetzungen durch die Wachleitung ausgestellt. Er wird erst mit Unterschrift des Ausweisinhabers gültig und bleibt zu jedem Zeitpunkt Eigentum der Ortsgruppe.

2.1 Eintritt in die Wachmannschaft

Der Eintritt in die Wachmannschaft erfolgt durch eine schriftliche Anerkennung der Wachgängerordnung. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.2 Austritt aus der Wachmannschaft

Ein Austritt aus der Wachmannschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen bei der Wachleitung erfolgen. Ein Widerruf des Einverständnisses mit der Wachgängerordnung ist gleichbedeutend mit einem Austritt.

Verlässt ein Wachgänger die Wachmannschaft, so hat dieser den Wachausweis, sowie die ihm anvertraute Ausrüstung, im ins besonderen das Wach-T-Shirt, unverzüglich, unaufgefordert und ordentlich zurückzugeben.

2.3 Wachdienst zu Ausbildungszwecken

Im Zuge der Rettungsschwimm- und Wachdienstausbildung können Personen nach bestehen ihrer Rettungsschwimmprüfung oder die mindestens im Besitz des Rettungsschwimmabzeichens Bronze sind, eine begrenzte Anzahl von Wachstunden in Begleitung eines erfahrenen Wachgängers ableisten. Dies bedarf im Einzelfall oder im Allgemeinen der Genehmigung der Wachleitung. Die Voraussetzungen gemäß 1.1 der Wachgängerordnung sind hierfür nicht erforderlich.

3. Wachantritt

Jeder Wachgänger trägt sich beim Betreten des Schwimmbades in das Wachbuch ein und meldet sich bei Wachantritt beim diensthabenden Schwimmmeister an. Nach Beendigung seines Dienstes meldet er sich ab und trägt sich beim Verlassen des Schwimmbades im Wachbuch aus. Der Eintritt in die Bäder ist nur dann kostenlos, wenn die Wachdauer eingehalten wird.

4. Wachdauer

Die Wachdauer beträgt an Wochenenden und Feiertagen mindestens zwei Stunden, an Wochentagen eine Stunde. Nach dem Wachdienst hat jeder Wachgänger die Möglichkeit, die Einrichtungen des Bades zu nutzen.

Bei einer Wachdauer von über 4 Stunden, ist eine einstündige Pause einzulegen.

5. Kleidung

Der Wachgänger trägt im Dienst das aktuelle Wach-T-Shirt, welches von der Wachleitung gegen Kaution zur Verfügung gestellt wird.

6. Aufgabenfeld / Verhalten während des Wachdienstes

Der Wachgänger hat sich vor, während und nach dem Wachdienst vorbildlich zu verhalten.
Der Wachgänger muss mit der Haus- und Badeordnung, sowie den anderen örtlichen Gegebenheiten des Bades vertraut sein.

Wachgänger können Badegäste bei Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung freundlich auf diese hinweisen. Verweise oder ähnliches dürfen nur durch das Personal des Bellamars ausgesprochen werden. Fällt ein Badegast mehrmals unangenehm auf, obwohl man ihn auf die Badeordnung hingewiesen hat, ist der Schwimmmeister hiervon in Kenntnis zu setzen.

  • Befugnisse des Wachgängers
  • Aufgaben des Wachgängers
    • Unterstützung des Aufsichtspersonals
    • Verhütung von Unfällen

    • Bei Notfällen hat der Wachgänger die Aufgabe, Erste Hilfe zu leisten bzw. den Schwimmmeister tatkräftig zu unterstützen.


7. Organisation der Wache

Der Wachleitung organisiert die Wache. Ist ein Wachgänger an einem Termin, an dem er zum Dienst eingeteilt ist, verhindert, so hat er unverzüglich für Ersatz zu sorgen. Findet er keinen Ersatz, so ist der für die Wacheinteilung zuständige Wachleiter zu informieren.

8. DLRG-Fahne

Im Freibad wird bei Wachantritt eines oder mehrerer Wachgänger die DLRG-Fahne gehisst. Sie wird vom letzten Wachgänger, der das Bad verlässt, wieder abgenommen. Die Wachfahne ist pfleglich zu behandeln. Kommt die Fahne durch Fahrlässigkeit zu Schaden oder sogar abhanden, können den Betreffenden die daraus entstehenden Kosten auferlegt werden.

9. Verstöße gegen die Wachgängerordnung

Bei Verstoß gegen die Wachgängerordnung behält sich die Wachleitung Maßnahmen vor, die bis zum Ausschluss aus der Wachmannschaft führen können.

Einen Ausschluss aus der Wachmannschaft kann die Wachleitung in Absprache mit dem 1. Technischen Leiter und dem 1. Vorsitzenden aussprechen.

10. Gültigkeit

Die Wachgängerordnung tritt nach der Unterzeichnung und Bekanntgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Wachgängerordnung verlieren automatisch alle vorhergehenden Wachgängerordnungen oder dergleichen ihre Gültigkeit.

Sollten einzelne Formulierungen dieser Wachgängerordnung der geltenden Rechtslage nicht oder nicht vollständig entsprechen, so bleiben die übrigen Teile der Wachgängerordnung davon unberührt.

11. Änderungen

Sollten für die Anpassung an veränderte Gegebenheiten kleine Änderungen der Wachgängerordnung in der laufenden Wachsaison erforderlich sein, so kann die Wachgängerordnung durch den Vorstand auch ohne eine erneute Einverständniserklärung der Wachgänger geeignet abgeändert werden. Dies muss rechtzeitig vor Inkrafttreten auf geeignetem Wege bekannt gegeben werden, so dass der Wachgänger die Gelegenheit erhält, der neuen Wachgängerordnung zu widersprechen.

12. Schlussbemerkung

Jeder Wachgänger repräsentiert die DLRG. Sein Verhalten sollte deshalb während des Dienstes und auch bei privater Nutzung des Bades dementsprechend sein.

Die Wachgängerordnung tritt ab dem 01.05.2005 in Kraft.

Beschlossen auf der Vorstandssitzung der Ortsgruppe am 05.03.2005, Hauenstein - Wanderheim "Dicke Eiche"

 

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