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Stand: 03.03.2022

Corona-Test-Ordnung der DLRG Schwetzingen-Oftersheim-Plankstadt (copy 1)

 

A. Allgemeines

A.1 Anwendungsbereich

Diese Ordnung regelt die Umsetzung des 3-G, 2-G sowie des 2-G+ -Models bei Veranstaltungen der DLRG Schwetzingen- Oftersheim- Plankstadt (z.B. Schwimmstunden, Ausbildungen) sowie die Testung in allen anderen Fällen, in denen der Nachweis eines negativen Coronatests erforderlich ist.

Dies kann aufgrund der Ausschreibung oder einer Verordnung der Landes- oder Bundesregierung der Fall sein.

 

A.2 Informationspflicht

Die Teilnehmer einer Veranstaltung werden in der Ausschreibung oder auf eine geeignete andere Weise durch die Ortsgruppe auf die Testpflicht, das 2-G, 2-G+ oder 3-G-Model vor dem ersten Termin hingewiesen.

 

A.3 Testpflicht und Teilnahmeausschluss

Entsprechend der CoronaVO §1, §4 Absatz 1, §5 sowie §14 gelten folgende Regelungen:

 

A.3.1 2-G-Model

Beim 2-G-Model ist die Teilnahme ausschließlich Personen erlaubt, die gemäß §4 CoronaVO als Immunisierte Personen gelten. Dies sind

  • genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung sind.

Zusätzlich ist nicht-immunisierten Personen die Teilnahme gestattet,

  • die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sofern sie asymptomatisch sind (entsprechend CoronaVO §5 (2))
  • die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, sofern sie asymptomatisch sind (entsprechend CoronaVO §5 (3))

In den Schulferien haben diese nicht-immunisierten Personen einen tagesaktuellen Antigen- oder PCR-Test nachzuweisen.

Alle anderen Personen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. (Bitte beachten Sie hierzu weiter unten A.4)

 

A.3.2 2-G+ -Model

Beim 2-G+ -Model ist die Teilnahme ausschließlich Personen erlaubt, die gemäß §4 CoronaVO als Immunisierte Personen gelten. Dies sind

  • genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV sind.

Diese genesenen und geimpften Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Antigen- oder PCR-Test nachweisen.

Diese drei Personengruppen sind von der zusätzlichen Testpflicht bei 2G+ ausgenommen:

  • Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben. Dies gilt unmittelbar nach der Booster-Impfung, es gibt dabei keine 14-Tage-Frist wie bei der Grundimmunisierung.
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als 3 Monate vergangen sind.
  • Genesene auf der Grundlage des Nachweises einer SARS-CoV-2-Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die ab dem 28. Tag des Labornachweises wirksam ist, und maximal 3 Monate zurückliegt.

Zusätzlich ist nicht-immunisierten Personen die Teilnahme gestattet,

  • die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sofern sie asymptomatisch sind (entsprechend CoronaVO §5 (2))
  • die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, sofern sie asymptomatisch sind (entsprechend CoronaVO §5 (3))

In den Schulferien haben diese nicht-immunisierten Personen einen tagesaktuellen Antigen- oder PCR-Test nachzuweisen.

(siehe „Begründung zur vierten Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 zur
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen
die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom
15. September 2021“)

Alle anderen Personen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. (Bitte beachten Sie hierzu weiter unten A.4)

 

A.3.3 3-G-Model

Beim 3-G-Model ist die Teilnahme generell allen Personen erlaubt, die gemäß §4 CoronaVO als Immunisierte Personen gelten. Dies sind

  • genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung sind.

Zusätzlich ist nicht-immunisierten Personen die Teilnahme gestattet,

  • die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sofern sie asymptomatisch sind (entsprechend CoronaVO §5 (2))
  • die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, sofern sie asymptomatisch sind (entsprechend CoronaVO §5 (3))
  • soweit diese asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Der Test darf nicht älter als 24h sein.

 (Bitte beachten Sie hierzu weiter unten A.4)

 

A.4 Ausschluss

Sind die Bedingungen gemäß A.3 nicht erfüllt, so darf der Veranstaltungsort (insbesonders das Gebäude) nicht betreten werden! Wir weisen ferner ausdrücklich darauf hin, dass die DLRG Schwetzingen-Oftersheim-Plankstadt die Aufsichtspflicht für Kinder und Jugendliche erst ab Beginn der Veranstaltung und am vereinbarten Veranstaltungsort übernimmt. d.h. Sind die Bedingungen eines negativen Corona-Test gemäß A.3 nicht erfüllt, darf der Veranstaltungsort nicht betreten werden und entsprechend übernimmt die DLRG Schwetzingen-Oftersheim-Plankstadt  zu keinen Zeitpunkt die Aufsichtspflicht für die betroffenen Kinder und Jugendlichen. Die Aufsichtspflicht im Falle eins positiven Coronatests oder eines nicht vorliegenden Coronatest verbleibt bei den Erziehungsberechtigten!

A.5 Geltungsbereich

Die Coronatestpflicht sowie die Nachweispflicht über Genesenstatus oder der Impfung gilt für alle Teilnehmer, Ausbilder, Ausbildungshelfer, Referenten, Mitarbeiter der DLRG und Beckenaufsichten der DLRG.

 

A.6 Impfempfehlung

Die DLRG Schwetzingen- Oftersheim- Plankstadt empfiehlt jedem Teilnehmer an den Schwimm- und Rettungsschwimmkursen ab 12 Jahren (Entsprechend der Empfehlung des STIKO) eine Corona-Schutzimpfung. Diese bietet den bestmöglichen Selbst- und Fremdschutz gegen eine schwere Erkrankung mit CoVID-19. Bitte informieren Sie sich bei einem Arzt ihres Vertrauens über die Corona-Schutzimpfung!

 

B. Handlungsanweisung: Corona-Test

B.1 Teilnehmer

B.1.1 Die Teilnehmer legen dem Ausbilder / Lehrgangsleiter / Veranstaltungsleiter den Nachweis eines negativen Coronatest gemäß SchAusnahmV §2 Nummer 7 vor.

SchAusnahmV §2 Nummer 7 besagt: „Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und [...] b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,“

 

B.1.1a Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule legen als Testnachweis einmalig pro Schuljahr und Schwimmstunde ihren Schülerausweis (oder ein äquivalentes Dokument) dem Ausbilder vor. Dieser notiert sich den Namen des Teilnehmers sowie das Datum der Vorlage und Namen der Schule auf einer Liste in Papierform. Die Liste verbleibt beim Ausbilder / Leiter und wird 2 Wochen nach Ende der Veranstaltung DSVGO konform vernichtet. (Diese Personengruppe ist von der Pflicht zum PCR-Test, gemäß CoronaVO, befreit)

In schulfreien Zeiten (Ferien) ist, wenn der letzte Test mehr als 3 Tage zurückliegt, vor der Teilnahme vom Teilnehmer ein Selbsttest durchzuführen oder alternativ der Nachweis eines Antigentests entsprechend B.1.1 vorzulegen.

 

B.1.2 In Ausnahmefällen oder im wenn B.1.1 nicht zumutbar ist, wird im Einklang mit SchAusnahmV §2 Nummer 7 ein Corona-Selbsttest aktzeptiert, der direkt vor der Veranstaltung, vor dem Veranstaltungsort und unter Überwachung des Ausbilders / Lehrgangsleiters / Veranstaltungsleiters durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn A.3.2 einen PCR-Test fordert. Hierbei ist zu beachten, dass der Testbeginn 15 Minuten vor Veranstaltungsbeginn liegen muss. Der Test ist als Selbsttest unter Einhaltung der AHAL-Regeln durchzuführen. Der Ausbilder leistet keine Hilfestellung: Kinder die einen Selbsttest nicht allein durchführen können, müssen von ihren Eltern unterstützt oder angeleitet werden. Der Schnelltest muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Beschaffung des Tests obliegt dem Teilnehmer und die Kosten übernimmt der Teilnehmer.

 

B.1.3 Die vorgelegten negativen Testergebnisse sind vom Ausbilder / Lehrgangsleiter / Veranstaltungsleiter zusammen mit dem Namen und dem Testdatum auf einer Liste zu dokumentieren. Die Liste verbleibt beim Ausbilder / Leiter und wird 2 Wochen nach Ende der Veranstaltung DSVGO konform vernichtet.

 

B.2 Ausbilder, Ausbildungshelfer, Referenten, Mitarbeiter, Beckenaufsichten (hier kurz "Mitarbeiter")

Die DLRG stellt der Personengruppe Mitarbeiter direkt vor der Veranstaltung (maximal 1mal pro Tag) einen Coronaselbsttest kostenfrei zur Verfügung. Der Mitarbeiter testet sich, am selben Tag, mind. 15 Minuten vor der Veranstaltung selbst. Die Durchführung des Tests wird durch einen weiteren DLRG Mitarbeiter überwacht und dokumentiert.

Alternativ kann der Mitarbeiter einen Nachweis eines Corona-Tests, nicht älter als 24h oder einen Nachweis über vollständige Impfung oder den Genesen-Status vorlegen. Dies ist durch einen weiteren DLRG Mitarbeiter zu dokumentieren.

Zu beachten: Auch für die Mitarbeiter gilt A.3. Dies bedeutet, dass der durch die Ortsgruppe zur Verfügung gestellte Corona- Selbsttest nur im Falle des 3-G-Models und auch nur in der Basisstufe gemäß CoronaVO §1 (2) zur Teilnahme bzw. Anwesenheit bei einer Veranstaltung berechtigt.

 

B.3 Mitarbeiterunterweisung

Die Mitarbeiter werden durch einen Ausbilder des DLRG-Fachbereichs Medizin oder einen Arzt in der Durchfühung und Überwachung von Selbsttests unterwiesen.

 

C. Handlungsanweisung: Geimpfte und Genesene

C.1 Geimpfte

Als Nachweis über eine vollständige Impfung ist der elektronisch lesbare (QR-Code) Impfnachweis  dem verantwortlichen Ausbilder / Lehrgangsleiter / Veranstaltungsleiter vorzulegen. Dieser ist verpflichtet diesen zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen, sofern nicht die Identität anderweitig bekannt ist. Der Impfnachweis muss elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. Dieser notiert sich den Namen des Teilnehmers sowie das Datum der letzten COVID-19 Impfung auf einer Liste in Papierform. Die Liste verbleibt beim Ausbilder / Leiter und wird 2 Wochen nach Ende der Veranstaltung DSVGO konform vernichtet.

C.2 Genesene

Als Nachweis für eine genesene Person ist dem verantwortlichen Ausbilder / Lehrgangsleiter / Veranstaltungsleiter der elektronisch lesbare (QR-Code) Nachweis gemäß §2 SchAusnahmV Nummer 5 vorzulegen. Dieser ist verpflichtet diesen zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen, sofern nicht die Identität anderweitig bekannt ist. Der Genesen-Nachweis muss elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. Der Ausbilder / Lehrgangsleiter / Veranstaltungsleiter notiert sich den Namen des Teilnehmers sowie das Datum des Laborbescheids auf einer Liste in Papierform. Hierbei ist zu beachten, dass der Nachweis mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen darf. Die Liste verbleibt beim Ausbilder / Leiter und wird 2 Wochen nach Ende der Veranstaltung DSVGO konform vernichtet.

 

D. Positives Testergebnis

Bei positiven Testergebnissen hat der Getestete sich sofort in Isolation zu begeben (also auch nicht bei der DLRG zu erscheinen!).

Folgen Sie den Anweisung des Merkblatts "ICH HABE EINEN SELBSTTESTDURCH-GEFÜHRT UND ER IST POSITIV –WAS MUSS ICH JETZTTUN?" der Landesregierung.

Erfolgt der Test in Überwachung durch den Ausbilder / Lehrgangsleiter / Veranstaltungsleiter ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und das Merkblatt "MEIN SCHNELLTESTIST POSITIV –WAS MUSS ICH JETZTTUN?" zu befolgen. Der überwachte Test ist mit dem Formblatt: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Testen_im_Arbeitsumfeld-Dienstleistungen_Nachweis_Formular.pdf zu bescheinigen.

 

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