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Jugendordnung der DLRG Ortsgruppe Schwetzingen – Oftersheim - Plankstadt e.V.

I. Grundsätze

Diese Jugendordnung ist aus Gründen der Leserlichkeit in der männlichen Schriftform gehalten. Sämtliche Ämter und Funktionen stehen selbstverständlich Personen beiderlei Geschlechts offen.

§ 1
Name, Mitgliedschaft

Die DLRG – Jugend der Ortsgruppe Schwetzingen, Oftersheim, Plankstadt e.V., im folgenden DLRG – Jugend genannt, bilden die Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen – unabhängig vom Alter – gewählten Vertreter.

§ 2
Ziele, Aufgaben und Inhalte

  1. Die Ziele der DLRG-Jugend basieren auf dem Leitbild der DLRG-Jugend auf Bundesebene.
  2. Aufgaben und Inhalte der Arbeit der DLRG-Jugend sind:
    Selbstorganisation der Jugend in Verband und Gesellschaft
    Gestaltung und Vermittlung von sozialen Verhaltensformen in verbandlichen und gesellschaftlichen Gruppen
    Erziehung zu demokratischem Denken und Handeln
    Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen
    Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
    Förderung der Friedenserziehung
    Verwirklichung der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern
    Integration von Randgruppen in Verband und Gesellschaft
    Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen
    Freizeiten, Kultur- und Jugendreisen
    Altersgerechte Angebote für Kinder und mit Kindern
    Jugendgemäße Spiel- und Sportangebote
    Jugendtreffen
    Öffentlichkeitsarbeit
  3. Die DLRG-Jugend arbeitet an der Gestaltung der DLRG Ortsgruppe Schwetzingen, Oftersheim, Plankstadt e.V. und der Erfüllung deren satzungsgemäßer Aufgaben unter Berücksichtigung der Interessen der Jugendlichen mit.

§ 3
Eigenständigkeit

  1. Die Organe der DLRG-Jugend arbeiten eigenständig und verfügen über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung. 

  2. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Vorstand der DLRG Ortsgruppe Schwetzingen, Oftersheim, Plankstadt e.V. regelmäßig Rechenschaft abzulegen. Zudem wird der Mitgliedervollversammlung der Ortsgruppe einmal im Jahr Bericht erstattet.

§ 4
Wahl- und Stimmrecht

  1. In den Gliederungen der DLRG-Jugend besitzen ihre Mitglieder im Alter von 10 - 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter das uneingeschränkte Recht zu wählen. 

  2. Das Recht gewählt zu werden kann erst mit 16 Jahren wahrgenommen werden und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt. Ausnahme hierbei bilden die Ämter unter §7, Abs. 2 a und c, da hier aus praktischen Gründen die Volljährigkeit vorausgesetzt werden muss.

  3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig. 

  4. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich. 

 

II. Organe

§ 5
Organe

  1. Organe der DLRG-Jugend auf Gruppenebene sind:
    a) Jugendvollversammlung
    b) Jugendvorstand

  2. Die Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich.

§ 6
Jugendvollversammlung

  1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf Gruppenebene.

  2. Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendvollversammlung sind:
    a) die Mitglieder der DLRG-Jugend der Gruppe
    b) die Mitglieder des Jugendvorstandes

  3. Die Jugendvollversammlung findet jährlich - vor der Einberufung der Jahreshauptversammlung und im Wahljahr vor der Einberufung des Bezirksjugendtages - statt.

  4. Die Jugendvollversammlung wird durch den Jugendleiter einberufen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich erfolgen.

  5. Die Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
    a) Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG- Jugend der Gruppe
    b) Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen
    c) Entgegennahme von Berichten des Jugendvorstandes
    d) Entgegennahme von Kassen- und Prüfberichten
    e) Entlastung des Jugendvorstandes
    f) Wahl des Jugendvorstandes
    g) Wahl von mindestens zwei Revisoren
    h) Wahl der Delegierten zum Bezirksjugendtag
    i) Verabschiedung und Änderung der Ortsjugendordnung
    j) Genehmigung des Haushaltsplanes
    k) Beschlussfassung über Anträge
    Wahlen finden mindestens alle zwei Jahre statt.

  6. Eine außerordentliche Jugendvollversammlung muss auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Jugendlichen, mindestens aber zehn stimmberechtigten Mitgliedern der DLRG-Jugend der Gruppe oder auf Beschluss des Jugendvorstandes einberufen werden. Der Bezirksjugendvorstand kann nach Rücksprache mit dem Vorstand der Gruppe eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen.

§ 7
Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend auf Ortsgruppenebene.

  2. Mitglieder des Jugendvorstandes müssen sein:
    a) der Jugendleiter
    b) der stellvertretende Jugendleiter
    c) der Ressortleiter Wirtschaft und Finanzen

  3. Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:
    a) der Ressortleiter Fahrten, Lager und internationale Begegnungen
    b) der Ressortleiter Bildung
    c) der Ressortleiter Kindergruppenarbeit
    d) der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit
    e) der Schriftführer
    f) bis zu fünf Beisitzer 
    g) der Vertreter des Vorstandes der Gruppe

  4. Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 3 a) bis g) werden für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Jugendversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch den jeweiligen Nachfolger oder Rücktritt.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 2 a) bis b) werden für den Zeitraum von zwei Jahren nach einem roulierenden System gewählt. Dabei wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Jugendleiter, in Jahren mit gerader Jahreszahl der stellvertretende Jugendleiter gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch den jeweiligen Nachfolger oder Rücktritt.

  6. Der Jugendvorstand muss durch die Mitgliedervollversammlung der Ortsgruppe Schwetzingen, Oftersheim, Plankstadt bestätigt werden. 

  7. Der Jugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Die Einladung wird durch den Jugendleiter ausgesprochen und muss mindestens vier Wochen vor der Tagung schriftlich erfolgen.

  8. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.

  9. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt. 

 

III. Allgemeines

§ 8
Ausschüsse, Berater

  1. Die Organe der DLRG – Jugend haben das Recht für besondere Aufgabengebiete Ausschüsse zu bilden, die Themen oder Maßnahmen vorbereiten.

  2. Die Organe der DLRG – Jugend können in Sachfragen Berater zu Sitzungen hinzuziehen.

§ 10
Geschäftsordnung

  1. Zur Durchführung von Sitzungen und Tagungen der DLRG-Jugend wird vom Landesjugendtag eine Geschäftsordnung verabschiedet.

  2. Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß für alle Gliederungsebenen der DLRG-Jugend im Landesverband Baden.

§ 11
Änderungen

Eine Änderung der Jugendordnung kann nur durch die Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Jugendordnung ist von der Jugendversammlung in Schwetzingen am 01.02.2008 beschlossen worden. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Jugendordnung ihre Gültigkeit.

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